Die Diskussionen um die Mauteinführung auch für land- und forstwirtschaftliche Maschinen erreichten kurz vor dem vorgesehenen Einführungstermin am 1. Juli 2018 ihren Höhepunkt, als Bundes-Verkehrsminister Andreas Scheuer am 26.6.2018 einer Kulanzfrist zugestimmt hat, die die Land- und Forstwirtschaft von der Maut befreit, auch wenn sie Beförderungen mit Traktoren schneller als 40 km/h durchführen. Die vielfältigen Bemühungen der Verbände in den letzten Wochen waren hier also sehr erfolgreich. Der LBT Bundesverband e.V. ist Mitglied der Verbändeplattform der Agrarverbände, über die wir unsere Interessen beim Gesetzgeber einbringen. An der letzten Sitzung Anfang Juli haben Herr Beckschulte, Herr Boche (Landesverband Brandenburg-Berlin) und Herr Dr. Oelck in Berlin teilgenommen.

Was bisher erreicht ist – Die aktuelle Situation in der Kurzform:

• General-Ausnahme: Landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 40 km/h sind immer von der Maut befreit (auch Lohnunternehmer, Biogasanlagen, Landmaschinenhändler, usw.); maßgebend ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) des Motorfahrzeuges, nicht die Betriebsgeschwindigkeit

• Landwirtschaftliche Schlepper (auch mit Anhängern) sind bei Landwirten und bei Transporten befreit, auch wenn sie schneller als 40 km/h zugelassen sind • Auch die in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben üblichen Beförderungen von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 GüKG sind mautfrei. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der eingesetzten Fahrzeuge spielt hierbei keine Rolle.

• Landmaschinenhändler unterliegen (genau wie z.B. Lohnunternehmer) nur dann der Mautpflicht, wenn sie Schlepper > 40 km/h für Transporte einsetzen. Mautfrei bleiben Schlepper mit mehr als 40 km/h weiterhin bei:

  • Solofahrten des Schleppers
  • wenn keine Ladung transportiert wird (z. B. Leerfahrten mit Anhängern)
  • wenn Anbau- oder Anhängegeräte mitgeführt werden (also kein Transport!

 

Übersicht zur Mautpflicht (Stand: 29.06.2018)

 

 

 

 

Langfristmiete: Hier bleibt der Landmaschinen-Fachbetrieb der Inhaber der Maschine, der Landwirt oder Lohnunternehmer ist der Nutzer, also Besitzer. Dennoch wird die Maschine eingesetzt als ob sie dem Kunden gehört. Hier ist wichtig, dass der Landmaschinen-Fachbetrieb lückenlos die Mietnutzung nachweisen kann.

Übergangszeit: Diese auf Kulanzbasis erweiterte Freistellung wird seit dem 01.07.2018 angewendet und gilt bis eine neues Mautgesetz in Kraft tritt, welches diese Ausnahmeregelungen gesetzlich beinhaltet, vermutlich 1.1.2019.

Die aktuell noch strittigen Fragen:

Die BAG interpretiert die aktuellen Regelungen gern völlig praxisfremd; hier gilt es, realisierbare Lösungen zu finden:

• Die volle Pflanzenschutzspritze ist laut aktueller BAG-Auffassung mautpflichtig, es sei eine Beförderung.

• Überführungsfahrt: Ein Schlepper > 40 km/h dürfe nicht selbst das Transportgut sein

• Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen (nur Transport!) sind laut aktueller BAG-Auffassung mautpflichtig

 

Wir empfehlen in solchen Fällen Widerspruch und bitten um Meldung, denn hier setzen wir uns weiter gemeinsam und mit Nachdruck für unsere Fachbetriebe dafür ein, den Grundgedanken der Ausnahmegewährung an die Land- & Forstwirtschaft in die gesetzliche Basis zu implementieren, auch wenn es nur für ihre Zwecke, nicht aber von ihnen selbst geleistet wird. Als Ihr Bundesverband stehen wir im ständigen Dialog und werden weitere Ergebnisse zeitnah berichten.

 

Hier die gesamten Informationen als PDF zum Download

Kurzinfo Maut_Stand 12. Juli 2018

 

 

Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de (https://www.pixelio.de/)