Die Initiative der befreundeten landwirtschaftlichen Verbände BLU, DBV und BMR zeigt nach einer langen Phase des scheinbaren Stillstandes wieder kleine Erfolge. Wie bereits im März 2018 angekündigt, wurde nun die Verlängerung der sog. Kulanzfrist zum Güterkraftverkehrsgesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das bedeutet, die Nichtahndungsfrist für Beförderungen, die ohne Erlaubnis nach GüKG durchgeführt wurden und werden, gilt auch über den 31.05.2018 hinaus solange, bis eine Gesetzesänderung umgesetzt wird.

Um diese Fristverlängerung zu ermöglichen, wurden die dafür notwendigen Merkmale klar definiert. Gegenüber dem bekannten Stand gibt es eine wichtige Änderung, die allerdings absehbar war und schon seit langer Zeit bekannt ist: Die sogenannte 40er Linie. Diese Änderung zielt auf die Höchstgeschwindigkeit ab. Diese darf nun bei höchstens 40 km/h liegen.

Zusammenfassend ergeben sich so folgende Merkmale:

  1. Die Beförderung muss in der Land- und Forstwirtschaft üblich sein. Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen nur land- und forstwirtschaftliche Transporte verrichten, nicht aber beispielsweise für Baustellenverkehre verwendet werden.
  2. Die Beförderung muss für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfolgen. Dazu gehören nur die Betriebe, die land- und forstwirtschaftliche Rohstoffe erzeugen und produzieren, nicht aber Betriebe, die die Rohstoffe nur ver- oder weiterverarbeiten.
  3. Bei den beförderten Gütern muss es sich um land- und forstwirtschaftliche Bedarfsgüter oder Erzeugnisse handeln, wie z. B. Ernte, Vieh, Futter- und Düngemittel.
  4. Die Beförderungen erfolgen mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.

Die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach dem GüKG reiht sich ein in Vorteile bei der FahrPersVO (Fahrerkarte), der Kfz-Steuerbefreiung, der Fahrerlaubnisklasse T usw.

Nach § 2 Abs.1 Nr. 7 bb GüKG sind die in land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Betrieben üblichen Beförderungen von lof Erzeugnissen oder Bedarfsgütern im Rahmen eines MR e.V. oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses von der Erlaubnispflicht des GüKG befreit.

Dies bedeutet, wer nicht im Rahmen der MR-Ausnahme fahren kann, muss entweder die Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr bzw. einen Verkehrsleiter im Unternehmen haben.  Andernfalls schnellstmöglich alle Schlepper, die für Beförderungen eingesetzt werden, auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h drosseln und neue Fahrzeugpapiere dafür beschaffen.

 

(Quelle: Martin Gehring KBM e.V.) (Bildquelle: Hartmut910 / pixelio.de)