Seid dem 09.05.2021 ist eine neue Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (CO-VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) in Kraft getreten. Was ist für Sie wichtig, ggfs. demnächst auch im Umgang mit Kunden:

Der Bundestag hatte am 6. Mai 2021 die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (CO-VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) beschlossen, tags drauf folgte der Bundesrat; am Sonntag, dem 9.5.2021 ist sie in Kraft getreten. Hier können Sie die Textversion als Entwurf, der aber exakt so auf den Webseiten der Bundesregierung zu finden ist, runterladen: Verordnungsentwurf_Corona-Impfung.

Was ist für Sie wichtig, ggfs. demnächst auch im Umgang mit Kunden:

Wesentliche Regelungen der Verordnung sind Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen, da von diesen nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts (RKI) eine geringere Ansteckungsgefahr ausgehe. Als geimpft gilt, wenn die letzte erforderliche Corona-Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt oder wer nach einer Corona-Erkrankung genesen ist und zumindest eine Impfung erhalten hat. Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Test vorlegen kann, der nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesen zu gelten.

Die wesentlichen konkreten Erleichterungen für Geimpfte und Genesene:

Vorlage eines Negativ-Tests entfällt

Soweit die Infektionsschutzmaßnahmen des Bundes oder der Länder die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangen, sind Geimpfte und Genesene hiervon befreit. Das gilt aber nicht für den Schutz vulnerabler Gruppen, also z.B. für Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern. Zudem gilt dies nicht, wenn Geimpfte oder Genesene aktuell Corona-Symptome zeigen.

Quarantänepflicht entfällt

Geimpfte und Genesene müssen bei Kontakt zu Erkrankten oder nach der Rückkehr aus ausländischen Risikogebieten nicht mehr in Quarantäne. Das gilt allerdings nicht für den Kontakt mit an (in Deutschland noch nicht verbreiteten) Virusvarianten erkrankten Personen oder nach der Rückkehr aus Virusvarianten-Gebieten.

Kontaktbeschränkungen gelten nicht

Kontaktbeschränkungen gelten nicht, soweit sich nur Geimpfte und Genesene treffen. Sind an Zusammenkünften auch andere Personen beteiligt, zählen Geimpfte und Genesene nicht als Teilnehmer bei der Berechnung der Höchstgrenze.

Da es aber keinen vollständigen Schutz für geimpfte und genesene Personen gibt, bleiben auch für diese Personengruppe die Gebote zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und Abstandsgebote unberührt. Im Bereich des Arbeitsschutzes sind keine Sonderregelungen für Geimpfte und Genesene vorgesehen. So bleibt z.B. die Testangebotspflicht nach § 5 Corona-Arbeitsschutzverordnung vorerst unverändert bestehen.

 

 

 

Foto: Niko Korte  / pixelio.de